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In Österreich gelten andere Verkehrsregeln - darauf musst du im Urlaub achten

Verkehrsregeln in Österreich

Stand 23.07.19 - 15:50 Uhr

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Im Urlaub gehts für viele Münchner wieder nach Österreich. Diese Verkehrsregeln gilt es zu beachten.

Verkehrsregeln in Österreich

In Österreich gelten andere Verkehrsregeln – darauf musst du im Urlaub achten

Kraftstoffpreise (Angaben sind Mittelwerte)

Diesel 1,19 €

Bleifrei Super (95 Oktan) 1,17 €

Bleifrei Super Plus (98 Oktan) 1,33 €

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Tempolimits in Österreich

Pkw Gespann7 Motorrad Wohnmobil leicht1 Wohnmobil schwer2 innerorts 50 50 50 50 50 außerorts 100 1006 100 100 70 Schnellstraßen 100 1004 100 100 70 Autobahnen 130 1005 130 130 80

1 bis 3,5 t zGG

2 bis 7,5 t zGG

3 Auf folgenden Autobahnen gilt von 22-5 Uhr 110 km/h: Tauernautobahn (A10), Inntalautobahn (A12), Brennerautobahn ( A13) und Rheintalautobahn (A14).

4 Auf folgenden Autobahnen gilt von 22-5 Uhr 110 km/h: Tauernautobahn (A10), Inntalautobahn (A12), Brennerautobahn ( A13) und Rheintalautobahn (A14).

4 Auf folgenden Autobahnen gilt von 22-5 Uhr 110 km/h: Tauernautobahn (A10), Inntalautobahn (A12), Brennerautobahn ( A13) und Rheintalautobahn (A14).

4 B/C/D – 80

5 B-100 / C-80 / D-80

6 B -80 / C-70 / D-70

7 Bei den Tempolimits für Gespanne werden in Österreich vier Fälle unterschieden: A – Kfz bis 3,5t zGG mit leichten Anhängern (zGG des Anhängers bis 750 kg) siehe ausgewiesener Wert. B – siehe Fußnote: Kfz bis 3,5t zGG mit schweren Anhängern, bei denen das zGG des Anhängers das Gewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt und die Summe der zGG von Zugfahrzeug und Anhänger 3,5t nicht übersteigt. C – siehe Fußnote: Alle Kfz bis 3,5t zGG mit übrigen schweren Anhängern. D – siehe Fußnote: Kfz über 3,5t auch mit Anhängern.

Wichtige Verkehrsbestimmungen

Promillegrenze

Sie beträgt 0,5
Für Personen, die den Führerschein noch keine zwei Jahre besitzen, gilt 0,1 Promille.

Vorfahrtsregelungen

Vorfahrtsberechtigte verlieren durch Anhalten die Vorfahrt.
Bei fehlender Ausweichmöglichkeit auf Bergstraßen muss dasjenige Fahrzeug zurücksetzen, dem dies wegen der örtlichen Verhältnisse leichter möglich ist.

Vorfahrtsregelungen am Kreisverkehr

Der in den Kreisverkehr Einfahrende hat grundsätzlich Vorfahrt. In den meisten Fällen wird die Vorfahrt jedoch durch Schilder dahingehend geregelt, dass der Kreisverkehr Vorfahrt hat.

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Überholen

Im Bereich von 80 m vor und nach Bahnübergängen darf nicht überholt werden.

Schulbusse und Busse

An Schulbussen darf nicht vorbeigefahren werden, wenn die Warnblinkanlage und die gelb-roten Warnleuchten eingeschaltet sind.

Halten und Parken

Die Kurzparkzonen in den meisten Städten sind mit entsprechenden Hinweisschildern an allen Ein- und Ausfahrten der Gebiete gekennzeichnet bzw. durch blaue Bodenmarkierungen. Handelt es sich um ganze Stadtgebiete, werden die einzelnen Zonen nicht angezeigt. Die max. Parkdauer beträgt z. B. in Salzburg 3 Stunden und in Wien – je nach Bezirk – 1,5 bis 3 Stunden. Die Parkscheine sind in Trafiken (Tabakläden), auf Bahnhöfen, Banken und Sparkassen, einigen Tankstellen und Zigarettenautomaten sowie beim ÖAMTC erhältlich. Parkscheine können auch per Handy gelöst werden.
Seit dem 02.09.2013 ist das kostenlose Abstellen von Autos in allen Kurzparkzonen Wiens für bis zu 15 Minuten zulässig. Notwendig dafür sind neue, violette 15 Minuten Parkscheine. Die alten, noch vorhandenen 10 Minuten Parkscheine behalten ihre Gültigkeit, seit 02.09. für 15 Minuten und deshalb ist ein Umtausch ist nicht notwendig.
Bei eingeschränktem Halteverbot darf bis zu 10 Minuten gehalten werden.
Gelbe Zick-Zacklinien bedeuten Halte- und Parkverbot. Durchgehende gelbe Linien am Straßenrand verbieten das Halten und Parken. Bei unterbrochenen gelben Linien darf man halten, nicht aber parken. Das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr ist untersagt, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben.

Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

Mit Ihrem deutschen Schwerbehindertenausweis (mit Rollstuhlfahrersymbol) können Sie Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Es gibt für Fahrzeuge von Behinderten speziell beschilderte Parkplätze.

Weitere wichtige Verkehrsbestimmungen


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Auf allen Autobahnen und Schnellstraßen bzw. Autostraßen besteht die Verpflichtung, bei Staubildung oder stockendem Verkehr vorausschauend eine Rettungsgasse zu bilden. Auf zweispurigen Fahrbahnen müssen sich alle Verkehrsteilnehmer auf der linken Spur möglichst weit links einordnen. Die Verkehrsteilnehmer auf der rechten Spur müssen so weit wie möglich nach rechts fahren, ggf. auch auf den Pannenstreifen. Auf drei- oder mehrspurigen Fahrbahnen gilt: Alle Fahrzeuge auf der äußersten linken Spur fahren soweit wie möglich nach links. Alle anderen ordnen sich soweit wie möglich nach rechts ein.
Das Benutzen von Radarwarngeräten im einsatzbereiten Zustand ist verboten. Das Gerät wird eingezogen und es drohen hohe Geldstrafen.
Das Anbringen einer Dashcam bedarf der Genehmigungung durch die österreichische Datenschutzkommission.
Rauchverbot

Ab dem 1. Mai gilt Rauchverbot (auch für E-Zigaretten) in Fahrzeugen, wenn sich in diesem mindestens eine Person unter achtzehn Jahren befindet.

Telefonieren am Steuer

Handys dürfen ohne Freisprechanlage von Autofahrern während der Fahrt nicht benutzt werden. Wer dennoch beim Fahren telefoniert, muss mit empfindlichen Geldbußen rechnen.

Kindersitze

Kinder unter 14 Jahren und unter 1,50 m Körpergröße musst du im Auto mit einem geeigneten Kindersitz (ECE-Regelung Nr.44) sichern. Ab einer Körpergröße von 135 cm darf ein höhenverstellbarer Dreipunktgurt ohne Kindersitzpolster benützt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Schultergurt nicht über den Hals des Kindes verläuft. Größere Kinder müssen den Sicherheitsgurt verwenden. Kinder dürfen im Vordersitz entgegen der Fahrtrichtung nur dann sitzen, wenn der Beifahrersitz- Airbag deaktiviert ist.

Warnwestenpflicht

In Österreich besteht neben der Tragepflicht (Warnweste EU-Norm 471) auch eine Mitführpflicht für mehrspurige Kraftfahrzeuge. Der Fahrer muss eine Warnweste anlegen, wenn er außerorts und auf Autobahnen bei einem Unfall oder Panne, auch bei schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit das Fahrzeug verlässt.
Für Motorräder besteht keine Warnwestenpflicht.

Kennzeichnung von überstehender Ladung

Überragt das hintere Ende der Ladung das Fahrzeug um mehr als einen Meter, musst du dies deutlich durch eine weiße Tafel mit einem roten Rand kennzeichnen. Bei Dunkelheit muss eine Tafel aus rückstrahlendem Material verwendet werden. Die Länge des Fahrzeuges darf durch die Beladung um nicht mehr als ein Viertel der Länge des Fahrzeuges überschritten werden.

Winterausrüstung

Fahrzeuge bis 3,5 t müssen bei winterlichen Straßenverhältnissen, also bei Schneematsch, auf schneebedeckten oder vereisten Fahrbahnen mit Winterreifen oder Schneeketten ausgerüstet sein. Diese Verpflichtung gilt vom 1. November bis 15. April des Folgejahres.
Bei Durchfahrverboten mit dem Zusatz "Ausgenommen Fahrzeuge mit Winterausrüstung" darf nur weitergefahren werden, wenn entweder Schneeketten oder Winterreifen aufgezogen sind.
Die Winterreifen müssen im Bedarfsfall an allen Rädern angebracht sein; anstelle von Winterreifen können auch Schneeketten an den Antriebsrädern verwendet werden, wenn die Straße (fast) durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.
Reifen, die für die Verwendung als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, müssen mindestens eine Profiltiefe von 5 mm bei Diagonalbauart oder mindestens 4 mm bei Reifen bei Radialbauart aufweisen, sonst gelten sie nicht als Winterreifen. Sogenannte "Ganzjahresreifen" oder "Allwetterreifen" kommen als Winterreifen in Betracht, sofern sie eine "M+S" Kennzeichnung aufweisen.
Anhänger fallen nicht unter diese Winterreifenpflicht.
Fahrzeuge über 3,5 t zGG und schwere Wohnmobile mit Lkw-Zulassung müssen vom 1. November bis 15. April des Folgejahres zumindest an den Rädern einer Antriebsachse mit Winterreifen (M+S Kennzeichnung) ausgerüstet sein. Zur Vermeidung von Problemen empfiehlt es sich, Wohnmobile über 3,5 t, die als "Sonderfahrzeug Wohnmobil" zugelassen sind, ebenfalls mit M+S Reifen auszurüsten.

Schneeketten

Schneekettenpflicht besteht grundsätzlich dort, wo man auf ein rundes Schild mit blauem Grund und Schneeketten-Symbol trifft: "Schneeketten vorgeschrieben". Schneeketten müssen auf alle Räder der angetriebenen Achsen montiert werden. Bei Allradfahrzeugen müssen auf mindestens zwei Antriebsräder (gemäß Empfehlung des Fahrzeug-Herstellers) Ketten aufgezogen werden.
Zusätzlich besteht für Lkw über 3,5 t zGG vom 1. November bis 15. April des Folgejahres eine Schneeketten-Mitführpflicht.


Besondere Regelungen für Motorräder und andere Krafträder

Motorrad- und Mopedfahrer müssen einen kleinen Verbandskasten bzw. Verbandsbeutel mitführen. Das Mitführen einer Warnweste ist zu empfehlen.

Weitere rechtliche Infos für Motorradfahrer:

Bußgelder – Besonderheiten

Wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gerufen wird, wo der Daten-Austausch unter den Beteiligten möglich gewesen wäre, muss eine "Blaulichtsteuer" (Unfallmeldegebühr) bezahlt werden.
Bei einem Unfall mit Sachschäden ist die Verwendung des »Europäischen Unfallberichts« zu empfehlen (in den ADAC Geschäftsstellen mehrsprachig erhältlich).
Geringfügige Verkehrszuwiderhandlungen können an Ort und Stelle mit einem sog. Organmandat (Verwarnungsgeld) geahndet werden. Schwerwiegendere Verstöße wie z. B. Alkoholdelikte werden angezeigt. Rechtskräftige Strafverfügungen (Bußgeldbescheide) können auch in Deutschland vollstreckt werden.

Richtiges Verhalten bei Unfall und Panne

Bei Personenschäden ist in jedem Fall die Polizei zu rufen. Bei Sachschäden ist die Verwendung des »Europäischen Unfallberichts« zu empfehlen (in den ADAC Geschäftsstellen mehrsprachig erhältlich).
Alle Angaben ohne Gewähr.
Quelle: ADAC

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