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Coronavirus in Bayern

Ausgangssperre: Was sind «triftige Gründe»? Wie hoch sind die Strafen?

Stand 14.12.20 - 14:34 Uhr

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Ab Mittwoch, 16. Dezember gelten in Bayern neben den Ausgangsbeschränkungen auch nächtliche Ausgangssperren. Was bedeutet das? Darf ich mich mit einer Freundin treffen? Wie hoch sind die Bußgelder? Wir klären die Fragen.

Ausgangssperre: Was sind «triftige Gründe»? Wie hoch sind die Strafen?

© Foto: shutterstock

Regeln zur Ausgangsbeschränkung und Ausgangssperre in Bayern

Kurz vor Weihnachten werden die Corona-Regeln in Bayern erneut verschäft – mit Beschränkungen auch über Weihnachten und den Jahreswechsel.


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Vom 16. Dezember und bis zum 10. Januar gelten Ausgangsbeschränkungen und nachts zusätzliche Ausgangssperren. Aber was bedeutet das? Wann darf ich meine Wohnung verlassen? Was sind "triftige Gründe"?

Landesweite Ausgangsbeschränkung: Das sind "triftige Gründe"

Es gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher nur noch mit triftigen Gründen möglich. Zu den triftigen Gründen gehören insbesondere:

    • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
    • die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
    • Versorgungsgänge, der Einkauf in den geöffneten Geschäften 
    • der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht),
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    • der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen,
    • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
    • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
    • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen in engem Kreis,
    • Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit einem anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt 5 Personen nicht überschritten wird.
    • Handlungen zur Versorgung von Tieren,
    • der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schule, Hochschule und sonstiger Ausbildungsstätte,
    • Ämtergänge,
    • die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften und
    • die Teilnahme an zulässigen Versammlungen nach dem BayVersG.

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                              Nächtliche Ausgangssperre in ganz Bayern

                              Das Infektionsgeschehen in Bayern macht es notwendig, dass landesweit eine nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr früh gilt. Das bedeutet konkret:

                              Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund

                              • eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,

                              • der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,

                              • der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,

                              • der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,

                              • der Begleitung Sterbender,

                              • von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder

                              • von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

                              • An den Weihnachtstagen 24. – 26. Dezember gilt als Ausnahmegrund auch die Teilnahme an einem Gottesdienst (insb. Christmette).

                              Für Silvester und Neujahr gelten keine Sonderregelungen.

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                              Wie hoch ist das Bußgeld bei Verstößen gegen die Ausgangssperre?

                              Die Einhaltung der Infektionsschutzregeln wird von der Polizei und den Ordnungsbehörden kontrolliert. Polizei und Ordnungsbehörden sind angehalten, jeden Verstoß grundsätzlich mit entsprechendem Bußgeld zu belegen.

                              Für den Verstoß gegen die landesweite Ausgangssperre wird ein Mindestbußgeld von 500 Euro festgesetzt.


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